Deilmann zahlt nicht für ausgefallene Kreuzfahrten

Vom 30.07.2010:


Reisebüros erhalten von der Reederei Deilmann keine Provision für die drei Reisen, die wegen notwendiger Reparaturarbeiten in Folge eines Brandes an Bord der Deutschland ausgefallen sind. Nach § 87a Abs. III HGB entfalle ein Provisionsanspruch "wenn und soweit die Ausführung des Geschäfts unmöglich geworden ist, ohne dass der Unternehmer die Unmöglichkeit zu vertreten hat", heißt es in einer Stellungnahme. Und weiter: "Im vorliegenden Fall besteht an der regelmäßigen Wartung der Deutschland und der hervorragender Ausbildung des technischen Personals und der gewissenhaften Handhabung aller Arbeiten usw. keinerlei Zweifel. Der Brandfall war nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar und konnte auch durch äußerste und nach Sachlage zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet werden." Deshalb hätten die Reisebüros keinen Anspruch auf Auszahlung der Provision. "Dass andere Veranstalter bisweilen gleichwohl aus unterschiedlichsten Motiven zahlen, ändert nichts an der Rechtslage. Wir hoffen, die Reisebüros anerkennen, dass wir als Vertragspartner gemeinsam in einem Boot sitzen, und dass Geschäftsrisiken auch partnerschaftlich bewältigt werden müssen", fügt die Reederei hinzu.

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